Unser Verein
Der Kleingärtnerverein Köln-Dellbrück ist aus dem 1901 gegründeten Kleintierzucht- und Gartenbauverein Köln-Dellbrück hervorgegangen. Er war beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer VR 42 Mülheim eingetragen. Am 26.01.1949 erfolgte seine Umbenennung in Gartenbauverein Köln-Dellbrück. Den jetzigen Namen führt er seit 1958 unter der Registernummer AG Köln VR 4563. Die Gemeinnützigkeit zur Förderung des Kleingartenwesens wurde ihm auf Grundlage der Kleingarten- und Pachtlandordnung vom 31.01.1919 zuerkannt. Seine Mitglieder sind die im Raum Köln-Dellbrück auf amtlich ausgewiesenem Kleingartenland tätigen Pächter.
Dem Verein stand für seine Mitglieder zunächst nur Grabeland (Land, welches bei kurzer Kündigungsfrist nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden durfte) zur Verfügung. 1937 hatte er 127 Mitglieder, die 55.000 m² städtischen Boden bewirtschafteten. 1960 erhielt der Verein seine erste Dauergartenanlage, die Anlage „Thurner Hof“. Als zweite Dauergartenanlage folgte 1964 die Anlage „Thielenbruch“. Die übrigen sieben Gartenanlagen wurden in späterer Zeit von Grabeland in Dauergartenanlagen umgewandelt.
Erster eingetragener Vereinsleiter war ab dem 01.01.1919 der Postinspektor Herr Paul Berg, geboren 1877 in Danzig. Nach dem 2. Weltkrieg wurde ab 1947 bis 1968 Herr Heinrich Zimmermann 1. Vorsitzender des Vereins; abgelöst 1956 bis 1958 von Herrn Fritz Pfeifer. Beide Herren waren zweitweise Vorsitzende des Kreisverbandes Köln der Kleingärtnervereine. Weitere 1. Vorsitzende waren: von 1969 bis 1974 Herr Paul Buschmann, von 1974 bis 1986 Herr Gerd Ebbinghaus und von 1988 bis 2010 Herr Günter Peters, von 2010 bis 2024 Horst Brochhagen.
Unser Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Er setzt sich im Rahmen der ihm vorgegebenen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, neben der Vertretung seiner Mitglieder, für die Förderung des Kleingartenwesens, die Pflege öffentlichen Grüns sowie für den Umwelt- und Naturschutz ein.
Derzeit verfügt der Verein über 218 Kleingärten, verteilt auf 9 Gartenanlagen. Voraussetzung für die Anpachtung eines Kleingartens ist die Vereinsmitgliedschaft. Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes ergeben sich aus der Vereinssatzung, die eines Gartenpächters aus dem Pachtvertrag mit seiner zugehörigen Gartenordnung.